1. Anmeldung und Reisebestätigung

Die Anmeldung kann telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen. Der Reisevertrag wird verbindlich, wenn wir Ihnen bzw. Ihrer Buchungsstelle die Buchung und den Preis schriftlich bestätigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird der abweichende Inhalt der Reisebestätigung für uns dann verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 10 Tagen von der kostenlosen Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch machen. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 
 
 

2. Zahlungen

Innerhalb 14 Tagen nach der Reiseanmeldung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zu leisten. Der Restbetrag muß spätestens 2Wochen vor Reisebeginn bei uns eingegangen sein. Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 78,-- nicht übersteigt. Die Überweisungen erbitten wir auf unser nachstehendes Konto:

 

Hannes - Reisen

Hans-Gerd Austermann 

Volksbank Rietberg

 

IBAN: DE89 4786 2447 7809 4991 02

 

 
 

3. Unsere Leistungen

Unsere Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Angebot) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

 
 
 

4. Leistungsänderungen

Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den im Angebot aufgeführten Darstellungen sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der Fahrt nicht beeinträchtigen. Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtablauf der Reise erheblich beeinträchtigen, sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten.

 
 
 

5. Preisänderungen

Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafenoder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind. Bei Überschreitung der genannten 5%sind Sie berechtigt, ohne weitere Kosten vom Vertrag zurückzutreten.

 
 
 

6. Rücktritt/ Umbuchung durch den Kunden

 

6.1 Rücktritt/ Umbuchung einer Pauschalreise

Sie können jederzeit von der gebuchten Reise zurücktreten. Alle Stornierungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Für Ersatzreisende oder Umbuchung auf eine andere Reise wird eine Bearbeitungsgebühr von € 15,-- berechnet. Bei Rücktritt von Busreisen ist der Reisende verpflichtet, folgende Stornokosten zu zahlen:

Bis 30Tage vor Reiseantritt € 30,-- / Person

29 - 21Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises

20 - 14Tage vor Reiseantritt 35% des Reisepreises

13 - 7Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises

6 - 1Tag(e) vor Reiseantritt 80% des Reisepreises

Ab Reisetag oder bei NichterscheinenamReisetag 100%.

Gebuchte Eintrittskarten jeglicher Art können nicht storniert und müssen in voller Höhe bezahlt werden. Die für unsere Schiffsreisen infrage kommenden Stornogebühren erhalten Sie mit Ihrer Reisebestätigung. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung.

 

6.2 Rücktritt/ Umbuchung einer Busanmietung

Sie können jederzeit von der Busanmietung zurücktreten. Alle Stornierungen müssen in schriftlicher Form erfolgen.Bei Rücktritt von Busanmietung ist der Mieter verpflichtet, folgende Stornokosten zu zahlen:

Bis 30Tage vor Reiseantritt 30% des Mietpreises

29 - 21Tage vor Reiseantritt 35% des Mietpreises

20 - 14Tage vor Reiseantritt 50% des Mietpreises

13 - 7Tage vor Reiseantritt 70% des Mietpreises

6 - 1Tag(e) vor Reiseantritt 80% des Mietpreises

Ab Reisetag oder bei NichterscheinenamReisetag 100%.

Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung.

 

7. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

 
 
 

8. Mindestteilnehmer

Unsere Reisen sind auf eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen ausgelegt. Wir sind berechtigt bis 14 Tage vor Reiseantritt (bei Tagesfahrten bis 3 Tage vor Reiseantritt) eine Reise abzusagen, wenn diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.

 
 
 

9. Kinderermäßigung / Sitzplätze

Bei allen Fahrten gewähren wir Kinderermäßigung auf Anfrage. Die Sitzordnung in unseren Bussen richtet sich nach Reihenfolge der Anmeldungen. Auf Wunsch reservieren wir Ihnen gerne bestimmte Sitzplätze. Dafür ist jedoch eine frühzeitigeAnmeldung erforderlich.

 
 
 

10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Für die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sind Sie selbst verantwortlich. Nachteile, die Ihnen durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Ihren Lasten. Über die einzelnen Bestimmungen geben wir Ihnen gerneAuskunft.

 
 
 

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen ( Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleich wichtige Fälle, berechtigen beideTeile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 
 
 

12. Gewährleistung und Abhilfe

Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende beim Reiseleiter oder Veranstalter Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er Reisemängel beim Reiseleiter oder Reiseveranstalter direkt anzeigt und die Mängel nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist behoben werden können. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Der Reisende ist verpfichtetet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.

 
 
 

13. Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. A) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder B) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 
 
 

14. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. Es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 
 
 

15. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. In diesem Fall gelten statt der unwirksamen / nichtigen Bestimmungen diejenigen gesetzlichen Vorschriften, die dem wirtschaftlichen Erfolg des Vertrages am nächsten kommen. Für Änderungen und / oder Ergänzungen gilt das Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für dieAufhebung des Schriftformerfordernisses selbst